Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen der FALK Salzgitter GmbH (PDF)

(Gültig ab 01.01.2022)

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Vertragsabschluss

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen an Personen, die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
  2. Die vertragsgegenständliche Ware ist auf die aus eigener Erzeugung beschränkt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend.
  4. Bestellungen des Käufers in jeder Form gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch uns als angenommen. Das Schweigen durch uns auf eine solche Bestellung stellt keine Annahme dar. Ebenso bedarf ein nach Vertragsschluss übermitteltes Änderungsverlangen des Käufers unserer Bestätigung. Entsprechendes gilt auch für in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt.
  5. Unsere auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichteten Erklärungen bedürfen der Schriftform; es bedarf jedoch keiner qualifizierten elektronischen Signatur, soweit mit dem Käufer nichts anderes vereinbart ist. Dokumente, die von uns im Rahmen der teilautomatisierten elektronischen Auftragsdatenverarbeitung maschinell erstellt werden, sind auch ohne Unterschrift gültig.
  6. Ein Rahmenvertrag über eine feste Liefermenge verpflichtet den Käufer zur Abnahme und Bezahlung der gesamten Liefermenge innerhalb des vereinbarten Zeitraums; Abrufe des Käufers oder Liefereinteilungen innerhalb der vereinbarten Vorlaufzeiten gelten als Bestimmung des Leistungszeitpunktes für die jeweiligen Teilmengen.
  7. Ein Rahmenvertrag, der lediglich Preise für unbestimmte Liefermengen innerhalb eines vereinbarten Zeitraums, aber keine Abnahmepflichten des Käufers beinhaltet, begründet für uns keine Lieferverpflichtungen; Lieferverpflichtungen entstehen erst bei verbindlichen Einzelverträgen, deren Abschluss vorbehalten bleibt.
  8. Soweit mit dem Käufer vereinbart ist, dass ihm die selbständige Entnahme oder Abforderung von Waren aus einem von uns beim Käufer vorgehaltenen oder aus einem sonstigen von uns zu beliefernden Warenlager gestattet ist, gilt – vorbehaltlich etwaiger anderslautender Vereinbarungen – die Vorhaltung der Waren im Rahmen des bestehenden Lieferverhältnisses als dauerhaftes Verkaufsangebot, welches spätestens durch die berechtigte Entnahme oder Abforderung der Ware aus dem Warenlager – gleichviel, ob die Entnahme durch den Käufer oder durch uns im Auftrag des Käufers erfolgt – als angenommen gilt. Wir behalten uns vor, die Befugnis des Käufers zur Entnahme oder Abforderung von Waren aus solchen Warenlagern jederzeit aus wichtigem Grunde – insbesondere bei Gefährdung bestehender oder zukünf-tiger Kaufpreisforderungen, bei Abrechungsunstimmigkeiten, bei Gefährdung der Ware oder bei Beendigung der Lieferbeziehung - zu widerrufen.

II. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis ist spätestens am 10. Kalendertag nach Lieferung ab Werk oder Abholung oder der Entnahme oder der Abforderung aus dem Lager fällig.
  2. Ist vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach unserer Meldung der Versandbereitschaft von unserem Käufer zum Versand freigegeben (Abruf) oder abgeholt werden soll, so ist der Käufer verpflichtet, die Ware innerhalb von sieben Kalendertagen abzurufen oder abzuholen. Ruft oder holt der Käufer die Ware nicht innerhalb dieser Frist ab, sind wir ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware kostenpflichtig einzulagern und in Rechnung zu stellen; der Kaufpreis ist in diesem Fall 17 Kalendertage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
    Die Rechte aus Ziffer A. II. 5. bleiben vorbehalten.
  3. Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  4. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
  5. Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn fällig zu stellen.
  6. In den Fällen der Ziffer 5 sowie der Ziffer A. IV. 8. können wir die Einziehungsermächtigung (Ziffer A. IV. 7.) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.
  7. Die in Ziffer 5. sowie in Ziffer A. IV. 8. genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
    Leistet der Käufer in den Fällen der Ziffer 5. oder der Ziffer A. IV. 8. innerhalb angemessener Frist weder Vorauszahlung noch angemessene Sicherheit, so sind wir zur Ausübung des Rücktritts unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Käufers berechtigt.
  8. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug und die Geltendmachung der Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) bleiben unberührt.
  9. Wenn eine Abnahme/Werkstoffprüfung vereinbart ist, trägt der Käufer die Kosten seines eigenen oder des von ihm beauftragten Personals und hat der Käufer unsere Aufwendungen gemäß unserer aktuellen Preisliste zu vergüten. Die Abnahme wird im Lieferwerk durchgeführt.
  10. Zusätzliche Leistungen, die in unseren Preislisten nicht enthalten sind und für die keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, sind nach unseren geltenden Stundensätzen für Fremdleistungen, hilfsweise zu ortsüblichen Vergütungssätzen für vergleichbare Leistungen zu vergüten.
  11. Für die Fälle einer wesentlichen Kostenveränderung bei Rohstoffen, Vormaterialien, Energie, Transportleistungen oder Umweltschutz oder einer Einführung neuer oder einer wesentlichen Erhöhung bestehender öffentlicher Abgaben oder vergleichbar wirkender Belastungen, gleichviel ob zivil- oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet, die in ihrer Gesamtheit oder jeweils einzeln zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Herstellungskosten im Vergleich zu den bei Abschluss des jeweiligen Vertrages zugrunde gelegten Kosten führt, sind wir zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt, die sich auf die Weitergabe der tatsächlichen Kostenerhöhung unter Fortschreibung der ursprünglichen Kalkulation beschränkt; dies gilt nicht, sofern ein in den ersten drei Monaten nach Abschluss des einzelnen Vertrages liegender verbindlicher oder unverbindlicher Liefertermin vereinbart wurde; ferner gilt dies nicht, sofern die Kostenveränderung konkret vorhersehbar war. Bei Rahmenverträgen gemäß den Ziffern A I. 6. und A. I. 7. gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend mit der Maßgabe, dass die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages beginnt. Die Preiserhöhung beschränkt sich auf die tatsächliche Kostenveränderung des betreffenden Kalkulationsbestandteils und wird dem Käufer umgehend mitgeteilt. Der Käufer ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung unter Ausschluss weitergehender Rechte zur außerordentlichen Kündigung des Rahmenvertrags und zum Rücktritt von dem betroffenen Einzelvertrag berechtigt.

III. Sicherheiten

  1. Wir haben – unbeschadet unserer gesetzlichen und vertraglichen Rechte – Anspruch auf werthaltige Besicherung unserer sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. Sofern wir unseren Anspruch auf Besicherung im Einzelfall oder zeitweilig nicht oder nicht in voller Höhe geltend machen, liegt darin kein Verzicht auf den Anspruch auf Besicherung.
  2. Leistet der Käufer eine geforderte Sicherheit nicht oder verlängert er eine gewährte Sicherheit, die zu verfallen droht, auf Anforderung nicht, so steht uns hinsichtlich noch nicht erbrachter Lieferungen und Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht und das Recht zur Versagung von Lagerentnahmen zu. Nach fruchtloser Fristsetzung sind wir zur Ausübung des Rücktrittsrechts hinsichtlich aller noch nicht erbrachter Lieferungen und Leistungen unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Käufers berechtigt.
  3. An vom Käufer gelieferten oder beigestellten Gegenständen, die durch uns be- oder verarbeitet werden oder sonst Gegenstand oder Hilfsmittel unserer Leistungserbringung sind, besteht zu unseren Gunsten ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, welches der Absicherung unserer Vergütungsforderungen aus der Be- oder Verarbeitung samt Nebenforderungen dient. Gesetzliche Pfandrechte bleiben unberührt.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware als solche zu kennzeichnen und dem Käufer die Entfernung oder Unkenntlichmachung der Kennzeichnung zu untersagen oder ihm die nachträgliche Kennzeichnung aufzuerlegen.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer IV. 1.
  3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer IV. 1.
  4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern IV. 5. und 6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts A. IV. gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
  5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer IV. 1.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer IV. 3. haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
  7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in den Ziffern A. II. 5. und A. IV. 8. genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern dies nicht durch uns erfolgt – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
    Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Falle befugt.
  8. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, so sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten.
  9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
  10. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als zehn v. H., so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

B. Vertragsgegenstand und Ausführung der Lieferung

I. Liefergegenstand und Warenursprung

  1. Liefergegenstand, -menge und -qualität bemessen sich nach der einzelvertraglichen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Lieferung von Waren mit Warenursprung aus der Europäischen Union im Sinne zollrechtlicher Präferenzvorschriften besteht nicht, es sei denn ein solcher Warenursprung wurde ausdrücklich vereinbart.

II. Liefervorbehalte; Termine; höhere Gewalt

  1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine.
    Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger, richtiger und hinreichender Selbstbelieferung mit erforderlichen Rohstoffen, Vormaterialien und Fremdleistungen und, soweit es sich um Handelsware handelt, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger, richtiger und hinreichender Selbstbelieferung.
    Die Überschreitung unter Vorbehalt bestätigter Liefertermine und -fristen begründet keinen Verzug.
  2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten –, wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder Ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
  3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.
  4. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, schwerwiegende Transportbehinderungen, schwerwiegender Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens nach sechswöchiger Dauer des Ereignisses höherer Gewalt ist jede der Vertragsparteien unter Ausschluss einer diesbezüglichen Ersatzverpflichtung zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Dem Käufer zustehende Rücktrittsrechte nach Ziffer B. I. 7. bleiben unberührt.
  5. Mit Rücksicht auf branchentypisch hohe Produktionsvorlaufzeiten des Verkäufers stehen dem Käufer bei Nichteinhaltung der Liefertermine oder -fristen die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht im Falle unserer endgültigen Leistungsverweigerung.
  6. Im Verzugsfall haften wir für alle vom Käufer nachgewiesenen Schäden und Aufwendungen aus oder im Zusammenhang mit Verzögerungen der geschuldeten Leistung nur bei schuldhafter Versäumung verbindlich vereinbarter Liefertermine und –fristen; hierbei bemisst sich unsere Haftung nach den Bestimmungen in Abschnitt C.
    Unbeschadet seiner gesetzlichen Schadensminderungspflicht ist der Käufer insbesondere verpflichtet, uns unverzüglich auf die für ihn erkennbaren drohenden Verzögerungsschäden schriftlich hinzuweisen. Wir behalten uns vor, dem Käufer Deckungskaufmöglichkeiten vorzuschlagen.
  7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt im Falle unseres Unvermögens. Im Übrigen gilt Abschnitt C.
  8. Der Käufer verpflichtet sich, die Sicherheits- und Zuverlässigkeitsanforderungen zu erfüllen, die von der deutschen Zollverwaltung für die Zertifizierung zum "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (ZWB/AEO) erlassen wurden. Sofern der Käufer nicht selbst die Anerkennung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter besitzt oder beantragt hat, verpflichtet er sich, uns gegenüber eine gesonderte Verpflichtungserklärung nach zollamtlichem Muster zur Einhaltung der Sicherheits- und Zuverlässigkeitsanforderungen abzugeben. Der Käufer verpflichtet sich, uns sofort zu informieren, wenn die Einhaltung der Sicherheits- und Zuverlässigkeitsanforderungen von ihm oder von den von ihm im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzten Hilfspersonen verletzt werden oder ihre Einhaltung nicht mehr sichergestellt ist.
    Wir haben das Recht, den jeweiligen Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen, wenn der Käufer die zur Anerkennung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter erforderlichen Sicherheits- und Zuverläs-sigkeitsanforderungen nicht erfüllt oder auf Verlangen uns gegenüber keine Sicherheitserklärung abgibt oder der Käufer oder die von ihm im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzten Hilfspersonen diese Sicherheits- und Zuverlässigkeitsanforderungen schuldhaft in schwerwiegender Weise oder wiederholt verletzen.

III. Maß, Gewicht, Güte

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Farbabweichungen von Ware aus unterschiedlichen Produktionschargen stellen keine Mängel dar.
Die Maße der Ware werden durch uns in branchenüblicher Weise ermittelt und sind für die Fakturierung maßgebend. Dem Käufer bleibt es unbenommen, den Beweis für die Unrichtigkeit des von uns durchgeführten Messverfahrens anzutreten. Soweit er die durch uns ermittelten Maße bestreitet, hat er uns vor Einbau, Weiterverarbeitung oder -verkauf Gelegenheit zu einer Nachmessung zu geben.

IV. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

  1. Grundsätzlich versenden wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers und wählen hierfür einen geeigneten Spediteur oder Frachtführer aus. Auf Anforderung des Käufers wird zu seinen Lasten eine Transportversicherung abgeschlossen.
  2. Für den Versand werden auf den Kaufpreis der Ware Frachtzuschläge nach Maßgabe der einzelvertraglichen Regelungen erhoben. Alle nicht von den Frachtzuschlägen abgedeckten zusätzlichen Kosten und Aufwendungen des Versandes werden dem Käufer zusätzlich in Rechnung gestellt.
  3. Im Falle der Abholung von Ware durch den Käufer sind wir berechtigt, die Beladung von Fahrzeugen, die für einen beförderungs- oder betriebssicheren Transport als nicht geeignet erscheinen oder nicht über die erforderlichen Mittel zur Ladungssicherung verfügen, abzulehnen.
  4. Der Käufer ist bei jeder Versandart für die Entladung verantwortlich. Er hat entladene LKW und Ladeeinheiten vollständig geleert, vorschriftsmäßig gereinigt oder entseucht und komplett mit losen Bestandteilen an den Frachtführer zurückzugeben.
  5. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.
    Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von sieben Kalendertagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
  6. Die Ware wird grundsätzlich in einer Transportverpackung geliefert. Besondere Verpackungen oder Schutzvorkehrungen (z. B. für längerfristige Aufbewahrung oder Seetransport) erfolgen nur bei ausdrücklicher Bestellung und gegen zusätzliche Vergütung. Unsere separaten Hinweise und Merkblätter zum Transport der Ware sind zu beachten. Für Schäden, die aufgrund der Missachtung dieser Hinweise entstehen, haften wir nicht.
    Wir nehmen Verpackungen, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel zurück. Kosten des Käufers für einen Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
  7. Sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware bei Versand mit Übergabe an die Transportperson, im Übrigen mit Bereitstellung zur Abholung auf den Käufer über. Soll die Ware auf Wunsch des Käufers erst auf seinen Abruf hin ausgeliefert oder bereitgestellt werden, so geht die Gefahr – je nachdem, was früher eintritt – mit Übergabe oder nach Ablauf von sieben Kalendertagen ab Versandbereitschaftsmeldung über. Bei Entnahmen des Kunden aus einem von uns im Rahmen weiterer vertraglicher Vereinbarungen für den Kunden bereitgestellten Warenlager oder Vorrat geht die Gefahr spätestens mit Entnahme auf den Käufer über.

V. Mängelrechte

  1. Die vertragsgemäße Beschaffenheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemisst sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (§ 434 Abs. 2 Ziff. 1 BGB) mit der Maßgabe, dass unerhebliche produktionsbedingte Abweichungen im Rahmen branchenüblicher oder normgemäßer Toleranzen, insbesondere Farbabweichungen von Ware aus unterschiedlichen Produktionschargen, keinen Sachmangel darstellen. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Sowohl für die in § 434 Abs. 2 Ziff. 2 BGB geregelte Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als auch für die in § 434 Abs. 3 BGB geregelten objektiven Anforderungen übernehmen wir keine Haftung. Dies gilt auch dann, wenn wir von dem Verwendungszweck der Ware Kenntnis haben oder einer Eignung der Ware oder Leistung für eine bestimmte Verwendung nicht widersprechen. Insbesondere werden die Eignung bestellter Trapezprofile, Kantteile und sonstiger Ware in Bezug auf die Auswahl des Profils, des Materials, der Materialdicke, der Beschichtungsart und Dicke, der Farbtöne und eines eventuellen Rückenschutzlacks oder einer Schutzfolie für den vorgesehenen Verwendungszweck, die vorgesehenen Einsatzbedingungen inklusive der Statik und die klimatischen Verhältnisse am Verwendungsort von uns nicht geprüft; dies obliegt allein dem Käufer. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Un-tergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang. Eine unsachgemäße Behandlung der Ware liegt unter anderem auch dann vor, wenn die Ware dynamischen Belastungen ausgesetzt wird.
  2. Die unseren Waren beigefügten oder auf unserer Homepage abrufbaren Merkblätter sowie die Fachregeln des Internationalen Verbandes für den Metallleichtbau (IFBS) über übliche und zulässige Einsatz- und Verwendungsbedingungen, Verwendungsausschlüsse und die Montage-, Wartungs- und Pflegehinweise sind Vertragsbestandteil und vom Käufer unbedingt zu beachten. Im Falle des Weiterverkaufes obliegt es dem Käufer, den Inhalt der Merkblätter im Verhältnis zu seinen Abnehmern zum Vertragsbestandteil zu erheben. Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht den Einsatz- oder Verwendungszweck entsprechende mechanische oder chemische Einwirkungen, ein Einsatz unter nicht geeigneten klimatischen Bedingungen oder eine nicht fachgerechte Montage die Qualität und Haltbarkeit der Ware beeinträchtigen und dass etwaige Beschädigungen der Beschichtung umgehend fachgerecht instandgesetzt werden müssen.
  3. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  4. Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt un-verzüglich zu untersuchen. Mängelrechte bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden.
    Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.
  5. Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
  6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind (z. B. sogenanntes II-a-Material), stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelrechte zu.
  7. Bei Vorliegen eines Mangels werden wir nach unserer Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Käufers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten; gesetzlich zwingende Ansprüche im Zusammenhang mit der Nacherfüllung bleiben unberührt. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Bei der Art und Weise der Nacherfüllung richten wir uns nach den Empfehlungen des IFBS; gesetzliche Rechte des Käufers bleiben unberührt.
    Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann. Weitergehende Ansprüche, z. B. auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bestehen nur nach Maßgabe des Abschnitts C.
    Für Sachmängel, die sich auf wenige abgrenzbare Teile der Ware beschränken und die den Einsatz der übrigen Teile der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen gilt, dass die Parteien vorrangig vor den Rechten nach Satz 1 anstreben werden, eine im Einzelfall angemessene Kaufpreisminderung zu vereinbaren.
  8. Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit - nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gelten jedoch abweichend von Satz 1 die gesetzlichen Verjährungsfristen. §§ 445a, 445b und 478 BGB bleiben unberührt. Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
    Bei Personenschäden oder Schäden an privatgenutzten Sachen oder bei Vorsatz gelten abweichend von vorstehenden Regelungen die hierfür vorgeschriebenen gesetzlichen Verjährungsfristen.
  9. Rückgriffsansprüche des Käufers nach §§ 445a, 445b und 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelrechte Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner ihm im Verhältnis zu uns obliegenden Prüfungs- und Rügepflicht nachgekommen ist. Der Käufer ist verpflichtet, unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Wir haften nicht für vertragliche Haftungserweiterungen, Garantiezusagen oder überobligatorische Kompensationsleistungen des Käufers gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten.
  10. Reklamations- oder Schadenspauschalen oder Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
  11. Soweit das Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung findet, gilt dieses mit der Maßgabe, dass Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache oder wegen sonstiger Leistungsstörungen nur im Falle eines Verschuldens unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und nur in den Grenzen des nachfolgenden Abschnitts C. bestehen. Die vorstehende Einschränkung gilt nicht für Personenschäden, Schäden an privat genutzten Sachen und andere Fälle einer gesetzlich zwingenden Haftung.

C. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. Unsere Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz aus jedem Rechtsgrunde wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts C ausgeschlossen oder beschränkt.
  2. Wir haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  4. Die Haftung für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ist in jedem Falle ausgeschlossen.
  5. Unsere Haftung aus jedem Rechtsgrunde ist insgesamt auf den Gesamtauftragswert – bei Abrufen aus oder Einzelbestellungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen auf den Abruf- oder Einzelbestellwert – beschränkt, soweit nicht höhere Versicherungsdeckung oder höhere Ersatzansprüche gegen konzernfremde Dritte bestehen. Falls der Gesamtauftragswert oder der Abruf- oder Einzelbestellwert ohne gesetzliche Umsatzsteuer 15.000 EUR unterschreitet, gilt der Betrag von 15.000 EUR als Haftungsobergrenze, soweit nicht höhere Versicherungsdeckung oder höhere Ersatzansprüche gegen konzernfremde Dritte bestehen.
  6. Die in diesen Liefer- und Zahlungs¬bedingungen enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und nicht bei Personenschäden, Schäden an privat genutzten Sachen und in sonstigen Fällen gesetzlich zwingender Haftung.

D. Sonstige Bestimmungen

I. Steuern, Zölle und Abgaben

  1. Zusätzlich zum Kaufpreis berechnen wir für Verkäufe in die Bundesrepublik Deutschland gesondert die Umsatzsteuer zum jeweils geltenden Satz.
  2. Grenzüberschreitende Lieferungen erfolgen unverzollt und unversteuert. Soweit Zölle, Steuern und sonstige Abgaben erhoben werden, gehen diese zu Lasten des Käufers.

II. Ausfuhrnachweis

Holt ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Käufer oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Ausland, so hat der Käufer uns dies durch Übergabe von Belegen, die den Anforderungen des Umsatzsteuerrechts der Bundesrepublik Deutschland genügen, nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Übergabe der Ware erbracht, so hat der Käufer die Umsatzsteuer gemäß dem für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

III. Datenverarbeitung

  1. Die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung und der Auftragsabwicklung anfallenden Daten werden in elektronischen Datenverarbeitungsanlagen maschinell verarbeitet und gespeichert.
  2. Wir behalten uns vor, Daten zur Vertrags- und Zahlungsabwicklung und sonstige zur Beurteilung der Bonität geeignete Informationen aus der Vertragsbeziehung an Versicherungsgesellschaften und Einrichtungen zur Absicherung von Lieferantenkrediten und zur Einschätzung der Bonität auf elektronischem Wege mitzuteilen.

IV. Anzuwendendes Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des „Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenkauf“.

V. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist für beide Vertragsteile Salzgitter.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hannover. Wir sind auch berechtigt, den allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu wählen.